Bodmeier Gastronomie &
Veranstaltungsservice GmbH,
Ramsau 5 a
83533 Edling
Die nachstehenden Geschäftsbedingungen werden unverbindlich
empfohlen. Die Vermietung von Zelthallen und deren Zubehör erfolgt
zu den nachstehenden Allgemeinen Mietbedingungen des Vermieters.
Dies gilt auch für Um- und Nachbestellungen. Es bleibt den
Vertragspartnern überlassen, andere Vereinbarungen – auch
hinsichtlich einzelner Bestimmungen – zu treffen. Abweichungen von
den Mietbedingungen bedürfen der Schriftform.
§ 1
Auftragserteilung
Jeder Auftrag wird vom Mieter schriftlich bestätigt. Dies hat binnen 8 Tagen zu
erfolgen und gilt damit für beide Parteien als verbindlich, wenn nicht binnen 8 Tagen
widersprochen wird. Eine Vermietung des angebotenen Objektes nach anderer Seite
bleibt bis zur Auftragsbestätigung durch den Mieter vorbehalten.
§ 2
Beschaffenheit des Zeltmaterials
Die vom Vermieter zur Verfügung gestellten Zelthallen und das sonstige vermietete
Material müssen sich in einwandfreiem, brauchbarem Zustand befinden und den
geltenden Bau- und Unfallverhütungsvorschriften entsprechen.
§ 3
Mietzeit
Die auf den Mietpreis bezogene Mietzeit beginnt mit dem vereinbarten Tage der
Verladung und endet mit dem vereinbarten Tage des Wiedereingangs des
Mietmaterials.
§ 4
Berechnung der Miete
Die Mietpreise beruhen auf dem Kostengefüge am Tage der Auftragsbestätigung.
Nachträgliche, nachzuweisende Kosten- bzw. Tarifänderungen, auch im
Transportgewerbe, bedingen erneute Verhandlungen der Vertragspartner über eine
Anpassung der Mietpreise.
§ 5
Transporte, Auf- und Abbau
Der Mieter stellt dem Vermieter 4 Wochen vor Aufbaubeginn genaue Hallen- und
einen Gesamtlageplan des Geländes zur Verfügung. Das Baugelände wird vom Mieter
in ausreichender Zeitspanne für die Auf- und Abbauarbeiten zur Verfügung gestellt.
Bei notwendigen Unterbrechungen der Auf- und Abbauarbeiten, oder zu kurzen
Zeitspannen, die der Mieter zu verantworten hat, sind die dadurch entstehenden
Mehrkosten vom Mieter zu tragen.
Die Auf- und Abbautermine werden zwischen Vermieter und Mieter rechtzeitig
festgelegt.
Stellt der Mieter das Aufbaupersonal, so bestimmt der Mieter einen verantwortlichen
Ansprechpartner. Es obliegt dem Mieter, die Arbeiter mit den Sicherheitsvorschriften
vertraut zu machen. Der Mieter informiert die Arbeitskräfte, das während der
Montagearbeiten Sicherheitsschuhe sowie Schutzhelme getragen werden müssen.
Die Schutzhelme stellt der Vermieter.
Sollte sich ein Aufbauhelfer den Anweisungen des Richtmeisters widersetzen oder
sich weigern, entsprechende Sicherheitsmaßregeln einzuhalten, so kann Ihn der
Richtmeister von den Arbeiten ausschließen. Das gilt insbesondere, wenn der
Aufbauhelfer offensichtlich alkoholsiert bzw. seine Wahrnehmung durch andere
Genußmittel gestört oder beeinträchtigt scheint.
§ 6
Aufstellungsplatz
Der Mieter sorgt für ebenes, für Zelte und Zelthallen bebaubares Gelände und stellt
nach Abbauende den ursprünglichen Zustand des Geländes wieder her. Die Zu- und
Abfahrtswege sowie das Baustellengelände müssen für Lastzüge bis 25 t Nutzlast
befahrbar sein. Die genaue Aufstellungsstelle ist durch den Mieter oder dessen
Beauftragten zu bestimmen und anzuweisen.
Die Feststellung von Erd- und Freileitungen sowie die Sicherung, Beleuchtung und
Abschrankung der Baustelle ist Sache des Mieters. Er ist verpflichtet, Hindernisse
unaufgefordert vor Aufbaubeginn bekanntzugeben. Der Mieter hat die Bauanzeige
rechtzeitig vorzunehmen und darauf zu achten, daß die Bestimmungen der
Landesbauordnung für Fliegende Bauten und ggf. Die
Versammlungsstättenverordnung in Bezug auf Notausgänge, Sicherheitsabstände etc.
eingehalten werden.
§ 7
Wartungsarbeiten
Wenn Zeltschäden durch höhere Gewalt entstehen, ist der Mieter verpflichtet, den
Schaden so gering wie möglich zu halten.
Bei Zelthallen die im Winter aufgestellt sind, hat der Mieter dafür Sorge zu tragen,
daß die Dächer des Zeltes schneefrei gehalten werden. Dies geschieht am besten durch
Beheizen auf mind. 12 Grad Celsius. Die Raumtemperatur muß bereits eingestellt sein
bevor Schneefall einsetzt. Ist es nicht möglich den Schnee thermisch zu entfernen , so
hat der Mieter den Schnee mechanisch zu entfernen.
§ 8
Übergabe und Rückgabe
Die lt. Landesbauordnung vorgeschriebene Gebrauchsabnahme ist vom Mieter bei der
zuständigen Behörde so frühzeitig zu beantragen, daß Sie vor Übergabe der Anlage an
den Mieter stattfindet. Das hierzu erforderliche Prüfbuch stellt der Vermieter, solange
erforderlich, zur Verfügung.
Das Prüfbuch enthält eine orginal geprüfte Berechnung mit dem Prüfbericht eines
Prüfamtes für Baustatik, eine Ausführungs und ggf. eine Übertragungsgenehmigung
sowie Formulare für die Gebrauchsabnahme.
Alle bei der Gebrauchsabnahme gemachten Auflagen hat der Mieter zu erfüllen,
soweit sie nicht die Zeltstatik betreffen.
Die erforderlichen Notbeleuchtungen, Feuerlöscher und Hinweisschilder sind vom
Mieter anzubringen und betriebsbereit zu halten.
Die Gegühren für die Gebrauchsabnahme sind vom Mieter zu tragen. Der Mieter
bescheinigt dem Richtmeister des Vermieters die ordnungsgemäße Übergabe der
fertigen Anlage.
Nach Beendigung der Mietzeit hat der Mieter oder sein Beauftragter das Mietobjekt
dem Vermiter bzw. seinem Beauftragten wieder zu übergeben. Dabei sind eventuelle
Beschädigungen aufzunehmen und zu bestätigen.
§ 9
Haftung des Vermieters und des Mieters
Der Vermieter trägt die gewöhnliche Abnutzung der Mietsache. Schäden, die der
Mieter bei Anwendung der nötigen Sorgfalt hätte abwenden können, oder die durch
schuldhaftes Verhalten des Mieters oder Dritter entstehen gehen zu Lasten des
Mieters.
Der Vermieter hat für die Mietsache eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen. Der
angegebene Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf eingebrachte Sachen und
Folgeschäden, für die Schadenersatz ausgeschlossen ist.
Der Mieter haftet für alle, von Ihm zu vertretenden Sach- und Personenschäden, die
durch Betrieb und Gebrauch der Mietsache entstehen,. Der Mieter wird auf die
Notwendigkeit hingewiesen, eine Besucherhaftpflicht abzuschließen. Ohne
Zustimmung des Vermieters darf der Mieter mit Ausnahme der Erhaltungs- und
Sicherungsmaßnahmen nach § 7, Abs. 1, zu deren Vornahme er verpflichtet ist, keine
Veränderungen keine Veränderungen oder Instandsetzungen an der Mietsache
vornehmen. Alle sich hieraus ergebenden Folgen gehen zu Lasten des Mieters.
Das Zeltgerüst darf nicht als Aufhängevorrichtung, insbesondere nicht für schwere
Lasten verwendet werden. Anstrich bzw. bekleben von Gerüstteilen, Planen und
Fußboden ist nicht gestattet. Die Kosten der Erforderlichen Wiederherstellung des
ursprünglichen Zustand trägt der Mieter. Baurechtlich strafbar macht sich, wer
Konstruktionsteile, insbesondere Streben oder Verspannungen, versetzt oder entfernt
sowie Notausgänge verlegt oder unbenutzbar macht. Sollten sich Konstruktionsteile,
Bedachungen oder Bespannungen lockern oder lösen, so ist der Mieter verpflichtet,
den Vermieter sofort zu benachrichtigen und die notwendigen Sicherungsmaßnahmen
umgehend selbst einzuleiten.
Bei Sturm- und Unwettergefahr hat der Mieter oder der von ihm dazu verpflichtete
Benutzer der Mietsache unverzüglich sämtliche Aus- und Eingänge dicht zu
verschließen und die Zelthalle notfalls von Personen räumen zu lassen.
Die Haftung des Mieters beginnt mit der Übergabe der Mietsache und endet mit dem
Abbaubeginn.
§ 10
Kündigung, Störung und Unterbrechung
Die Parteien können von dem Vertrag grundsätzlich nicht zurücktreten, ohne
Schadenersatzpflichtig zu werden.
Wenn durch höhere Gewalt oder andere Einwirkungen, die keiner der Vertragspartner
zu vertreten hat, Zeltschäden entstehen, die eine Inbetriebnahme unmöglich machen,
oder den in Gang befindlichen Betrieb unterbrechen, hat der Mieter Anspruch auf
Gutschrift der reinen Miete, entsprechend der verkürzten Mietzeit. Weitergehende
Ansprüche sind ausgeschlossen.
Ist der Vermieter unverschuldet verhindert, den Vertrag zu erfüllen, so kann er nicht
Schadenersatzpflichtig gemacht werden.
Verzögerungen in der Vertragserfüllung durch den Vermieter (Witterungsunbilden,
Transportverzögerungen etc. ) bedingen die Gewährung einer angemessenen
Nachfrist, die einer besonderen Vereinbarung bedarf.
§ 11
Zahlungen
Alle Rechnungen sind sofort ohne Abzug fällig, soweit nichts anderes vereinbart wird.
Einwendungen gegen erteilte Rechnungen sind innerhalb der Zahlungsfrist schriftlich
geltend zu machen; andernfalls gilt die Rechnung als anerkannt.
Erfolgt die Zahlung einer vereinbarungsgemäß erteilten Rechnung nicht binnen 20
Tagen nach Ablauf der Zahlungsfrist, oder verwendet oder behandelt der Mieter die
Mietsache nicht sachgemäß oder vertragswidrig, so kann der Vermieter, unbeschadet
des Rechts auf Schadenersatz, den Mietvertrag mit sofortiger Wirkung kündigen.
Kommt der Mieter mit vereinbarten Vorleistungen oder Teilzahlungen in Verzug, so
ist der Vermieter berechtigt, die Auslieferung der Mietsache oder die weitere
Vermietung nachträglich von der Vorauszahlung des gesamten Mietzinses, sowie evtl.
weiterer Zahlungen des Mieters an ihn abhängig zu machen.
Erfüllugsort für alle Zahlungen ist der Sitz des Vermieters, für die sonstigen
Leistungen der Aufstellungsort der Mietsache.
§ 12
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht
Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Rechtsstreitigkeiten ist der Sitz des
Vermieters, soweit dem nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen.
Auch für die Durchführung von Auslandsaufträgen besteht deutsches Recht.